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Totalschaden

12 August 2011 No Comment

Im Versicherungswesen wird unterschieden zwischen einem technischen Totalschaden und einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ist es nicht mehr möglich technische Sachschäden zu beheben, spricht man von technischen Totalschäden. Für den Fall, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, weil die Kosten hierfür höher wären, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs handelt es sich dagegen um einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden wird zumeist bei der Kaskoversicherung verwendet. Der Versicherungsnehmer muss zunächst prüfen, ob dieser vorliegt, bevor er die Reparaturkosten als Schadenersatz bei der Versicherung geltend macht. Der Grund hierfür ist, dass die Versicherung bei wirtschaftlichen Totalschäden nicht verpflichtet ist, die gesamten Reparaturkosten zu übernehmen. In den meisten Fällen kommt es hier nur zu einer Übernahme der Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Fahrzeuges. Der BGH hat jedoch entschieden, dass Versicherungen in bestimmten Fällen bis zu 130 Prozent der Kosten einer Wiederbeschaffung übernehmen müssen. Voraussetzung ist, dass ein Fahrzeug für diesen Betrag vollständig und fachmännisch repariert werden kann.

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