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Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung

12 August 2011 No Comment

Neben der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres haben Versicherte bei bestimmten Gegebenheiten auch ein Sonderkündigungsrecht in der KFZ Versicherung. Zum einen hat der Versicherungsnehmer ein Recht auf Sonderkündigung, wenn es zu einer Erhöhung de Versicherungsprämie kommt, ohne das dabei auch der Leistungsumfang erweitert wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Versicherung das Fahrzeug in eine teurere Typenklasse einstuft. Dies gilt auch, wenn es zu einer für den Versicherten negativen Änderung bei der Regionalklasse kommt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Änderung aufgrund eines Umzugs durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist. Das Sonderkündigungsrecht steht dem Versicherten in diesen Fällen für einen Zeitraum von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Erhöhung.

Auch nach einer erfolgten Schadensregulierung der Versicherung hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden voll bzw. teilweise übernommen hat oder ob sie eine Regulierung abgelehnt hat. Auch für den Fall, dass die Versicherung Schadensersatzansprüche für den Versicherungsnehmer abgelehnt hat, zählt dies als Schadensregulierung. Hier gilt ein generelles Sonderkündigungsrecht von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Regulierung erhalten hat. Wenn das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet wird, kommt es automatisch zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherte braucht in diesem Falle keine weiteren Schritte einleiten. Die Kündigung erfolgt direkt durch die entsprechende Behörde. Es kann jedoch hilfreich sein, die Versicherungsgesellschaft über den Verkauf des Fahrzeugs separat zu informieren.

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