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Wenn es im Urlaub kracht: Pkw Unfall im Ausland

9 August 2013 No Comment

Der Sommer ist da und viele Urlauber fahren mir ihrem Wagen gen Süden. Kommt es dabei zu einem Unfall, sind die Urlaubsfreuden schnell verflogen. Passiert dieses Missgeschick zudem noch im Ausland ist es für Autofahrer wichtig zu wissen, wie sie sich in einem solchen Fall richtig verhalten. Dieser Artikel gibt wichtige Tipps, wenn es im Unfall einmal krachen sollte.

Für Autofahrer, die im Ausland unterwegs sind, gehört die Warnweste in jedem Fall zum Reisegepäck. Kommt es zu einem Unfall sollte diese bei einem Unfall auch getragen werden. In zahlreichen europäischen Ländern wie Frankreich, Italien, Spanien oder Tschechien ist die Warnweste mittlerweile Pflicht. Autofahrer, die ohne angetroffen werden müssen zahlen. Natürlich sollte die Unfallstelle immer auch mit einem Warndreieck abgesichert werden. Was viele Urlauber nicht wissen, in einigen Ländern wie Polen oder Rumänien muss jeder Unfall der Polizei gemeldet werden. Deshalb eist ein Anruf bei der Polizei in jedem Fall empfehlenswert. Dies gilt auch dann, wenn diese im jeweiligen Land üblicherweise nur größere Sachschäden oder Personenschäden aufnimmt.

Unfall immer protokollieren

Unabhängig davon ob die Polizei vor Ort ist oder nicht sollte der Unfall in jedem Falle protokolliert werden. Wer seine Ansprüche nicht belegen kann, hat später auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Autofahrer erhalten bei ihrer Kfz-Versicherung den europäischen Unfallbericht. Dieser ermöglich eine einfache Unfallaufnahme und sorgt dafür, dass keine wichtigen Daten vergessen werden. Er gehört deshalb bei jeder Auslandsfahrt ins Handschuhfach. Eine genaue Dokumentation zu Schadenshergang, Personalien und Versicherung legt den Grundstein für die spätere Schadensregulierung. Zum Unfallbericht gehören auch Name und Anschrift eventueller Zeugen sowie Fotos von der Unfallstelle. Der europäische Unfallbericht wird für einige Länder in zweisprachiger Form ausgegeben. Ideal ist, wenn der Unfallgegner ebenfalls einen solchen Bericht dabei hat, da die Fragen dann in jedem Fall identisch beantwortet werden.

Unterschiede in einigen Ländern

In Frankreich und den Beneluxstaaten kommt dem Unfallbericht eine besonders hohe Bedeutung zu. Mit ihrer Unterschrift erkennen Autofahrer die aufgeführten Fakten unwiderruflich an. Eventuelle Anmerkungen und Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 des Unfallberichts aufgenommen werden. Sind die Beteiligten unterschiedlicher Meinung über den Unfallhergang oder gibt es Sprachschwierigkeiten sollte am besten jeder seinen eigenen Unfallbericht ausfüllen und unterschreiben. Anschließend werden die Kopien dann untereinander ausgetauscht.

Es gibt jedoch noch andere Punkte, in denen sich die Schadensregulierung in den verschiedenen Ländern unterscheidet. Kommt es im Ausland zu einem Unfall gilt dabei immer nationales Recht. So haben Geschädigte beispielsweise nicht in allen Ländern einen Anspruch auf Übernahme der Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten oder einen Schadensersatz bei Wertminderung. Wer sich für solche Fälle absichern möchte, kann vor Urlaubsantritt eine Auslands-Schadensschutzversicherung abschließen. Der Versicherer reguliert Schäden dann so, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. So wird beispielsweise auch der von Dritten verursachte Schaden von der eigenen und nicht von der gegnerischen Versicherung reguliert.

Schaden erst zu Hause reparieren lassen

Schadensersatzansprüche für Unfälle im europäischen Ausland können auch nach der Rückkehr von Zuhause aus geltend gemacht werden. Alle in den EU-Staaten ansässigen Versicherer müssen in jedem anderen Land regulieren oder dort zumindest einen Schadensbeauftragten haben. Wer keine Auslandsversicherung besitzt, kann sich an den Zentralruf der Autoversicherer wenden. Dieser ist über die kostenlose Rufnummer 0800-25 026 00 oder aus dem Ausland unter 49 40 300 330 300 zu erreichen, Unter Angabe des Kennzeichens wird dort der zuständige Schadensbeauftragte ermittelt. Sollte sich die gegnerische Versicherung in einem Zeitraum von drei Monaten nicht melden können Geschädigte sich auch an die Entschädigungsstelle in Hamburg wenden. Mittlerweile bieten viele KFZ-Versicherer einen Auslandsschutz bereits als Inklusivleistung in ihren Verträgen an. Ein genauer Versicherung Vergleich hilft bei der Suche nach dem besten Angebot.

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