Kein Versicherungsschutz bei Alkohol am Steuer
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich gefällten Urteil für Recht erklärt, dass die KFZ-Versicherung Leistungen nach einem Unfall mit Alkoholgenuss komplett verweigern darf. Zwar muss die Haftpflichtversicherung den Schaden eines Unfallgegners übernehmen, kann jedoch anschließend beim Versicherten Regress nehmen.
Autofahrer verursachte Unfall mit 2,10 Promille
Im konkret verhandelten Fall war ein Autofahrer gegen eine Grundstücksmauer gefahren. Eine durch die Polizei angeordnete Blutentnahme ergab, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholgehalt von 2,10 Promille im Blut hatte. Die KFZ-Haftpflichtversicherung übernahm daraufhin zwar den entstandenen Schaden, nahm den Versicherungsnehmer jedoch mit der kompletten Summe wieder in Regress. Begründet hatte dies die Versicherung mit einem Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall die Versicherungsleistung gekürzt werden könne. Der Autofahrer reichte gegen die Entscheidung der Versicherung Klage ein, welche nun endgültig vom Bundesgerichtshof abgewiesen wurde.
Leistung kann in Ausnahmefällen komplett gekürzt werden
Bisher ging die Rechtsauffassung eher in die Richtung, dass die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit lediglich einschränken aber nicht komplett verweigern darf. Dies sieht der BGH jedoch nicht so. Die Richter urteilten, dass eine komplette Streichung der Leistungen in Ausnahmefällen möglich sei, wenn die Fahrlässigkeit des Autofahrers so groß sei, dass schon fast eine vorsätzliche Fahrt bei Trunkenheit unterstellt werden kann. Jedoch müsse diese Entscheidung immer für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Ein genereller Leistungsverzicht bei Fahrten unter Alkoholeinfluss sei dagegen nicht zulässig.
Entscheidung gilt für alle Versicherungsarten
Die vom BGH getroffene Entscheidung gilt nicht nur für die Haftpflicht, sondern auch für eine bestehende Vollkaskoversicherung. Diese kann die Übernahme des Schadens bei Alkoholfahrten ebenfalls komplett verweigern. Autofahrer müssen dann den Schaden an ihrem Wagen komplett aus eigener Tasche bezahlen. Ist Alkohol im Spiel sollte deshalb immer auf das Fahren verzichtet werden. Denn neben einem möglichen finanziellen Schaden gefährden betrunkene Autofahrer sowohl ihr eigenes wie auch Leben anderer Verkehrsteilnehmer.
Den eigenen Versicherungsschutz überprüfen
Leistungskürzungen gelten jedoch nicht nur bei Unfällen mit Alkohol, sondern allgemein, wenn ein Schaden eine grobe Fahrlässigkeit zur Ursache hatte. Dabei gibt es keine einheitlichen Regelungen, welches Verhalten genau als grob fahrlässig betrachtet wird. Aus diesem Grunde bedarf es in einem solchen Fall sehr häufig einer Entscheidung durch die Gerichte. Nach der gültigen Rechtssprechung kann die Versicherung beispielsweise beim Überfahren einer roten Ampel oder beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung die Leistungen um 50 Prozent kürzen. Um ihren aktuellen Versicherungsschutz zu überprüfen, sollten Autofahrer deshalb einen Blick in die aktuellen Versicherungsbedingungen ihres Anbieters werfen.
Verzicht auf “Einrede bei grober Fahrlässigkeit”
Verschiedene Anbieter haben mittlerweile auch Tarife im Programm, bei denen Sie auf die “Einrede bei grober Fahrlässigkeit” verzichten. Dies muss jedoch ausdrücklich in den Bedingungen angegeben werden. In diesem Fall wird der Schaden auch dann komplett ersetzt, wenn dieser aufgrund einer groben Fahrlässigkeit des Versicherten entstanden ist. Allerdings ist dies in der Regel nur bei höherwertigen Tarifen der Fall. Autofahrer sollten deshalb bei einem Versicherungsvergleich nicht nur auf die Prämie, sondern vor allem auch auf die Leistungen achten. Dies kann sich im Versicherungsfall schnell auszahlen. Mit unserem kostenlosen Vergleichsrechner lässt sich eine Vielzahl von Tarifen direkt miteinander vergleichen und hinsichtlich Kosten und Leistungen überprüfen.