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Grobe Fahrlässigkeit

9 August 2011 No Comment

Eine grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in einer Situation die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Versicherer berechtigt, bei grober Fahrlässigkeit die Leistungen zu kürzen. Wie hoch diese Leistungskürzung ausfällt, hängt vom Verhältnis zur Schwere des Verschuldens ab. Eine Ausnahme stellen hier die private Haftpflichtversicherung und die KFZ-Haftpflichtversicherung dar. Hier darf die Versicherung nur im Falle eines Vorsatzes des Versicherungsnehmers eine Leistung ablehnen. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet. In bestimmten Fällen darf der Versicherer bei der KFZ-Haftpflicht den Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Die Höhe der Regressforderungen ist dabei auf 5000 Euro begrenzt.

Wann eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich nicht immer mit Bestimmtheit sagen. Deshalb kommt es in solchen Fällen sehr oft zu Rechtsstreitigkeiten. Ein Gericht muss dann die Entscheidung treffen, ob im betreffenden Fall eine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Einige Beispiele in denen Gerichte ein grob fahrlässiges handeln sahen sind: Das Überfahren einer roten Ampel, ein gekipptes Fenster in einer Erdgeschosswohnung beim Verlassen der Wohnung oder das kurzfristige Verlassen der Wohnung bei brennenden Kerzen.

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