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Fahrzeughalter

9 August 2011 No Comment

Fahrzeughalter ist immer diejenige Person, welche ein Fahrzeug auf eigene Rechnung gekauft hat, betreibt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei spielt es keine Rolle wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) eingetragen ist oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) in Verwahrung hat. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist, wenn die Mutter das Auto des Sohnes auf ihren Namen zulässt, weil sie einen höheren Schadenfreiheitsrabatt hat. Der Sohn hat jedoch das Fahrzeug gekauft, bezahlt die Rechnungen hierfür und nutzt als Einziger das Fahrzeug. In diesem Fall ist der Sohn der Fahrzeughalter.

Begründet ist diese Tatsache mit dem Trennungsprinzip zwischen Eigentümer und Besitzer aus dem BGB. Nach der Straßenverkehrsordnung ist der Halter immer gleich dem Besitzer. Dieser muss nicht identisch mit dem Eigentümer sein. Dem Fahrzeughalter treffen zahlreiche Pflichten. Er ist zum einen verantwortlich, dass für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung vorliegt und zum anderen trägt er die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Betriebszustand des Wagens. Zudem hat er nach der Gefährdungshaftung eine Schadensersatzpflicht für Schäden, die Dritten durch das Fahrzeug entstehen.

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