Haarwild
Schäden an einem Fahrzeug die durch den Zusammenstoß mit Haarwild entstehen werden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Hier gilt allerdings die Einschränkung, dass sich das Tier im Moment des Zusammenstoßes in Bewegung befinden muss. Die Teilkaskoversicherung kommt nicht für Schäden auf, wenn der Autofahrer beispielsweise ein totes Tier anfährt. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund eines Ausweich- oder Bremsmanövers entstehen. In diesen Fällen werden die Schäden durch die Vollkaskoversicherung übernommen. Entfernt sich das Tier nach einem Zusammenprall vom Unfallort, so muss der Autofahrer zur Sicherung des Versicherungsanspruchs die Polizei oder den zuständigen Förster informieren.
Welche Tiere unter den Begriff Haarwild fallen, ist im § 2 des Bundesjagdgesetzes geregelt. Neben Schwarz- und Rotwild zählen auch Hasen, Elche, Luchse, Füchse und Wildschweine zum Haarwild. Hunde, Katzen, Kühe und Pferde gelten dagegen als Haus und Nutztiere und zählen nicht zum Haarwild. Hier haftet bei einem Unfall der Tierhalter, und falls dieser nicht festgestellt werden kann, kommt die Vollkaskoversicherung für den Schaden auf.