Kurzkennzeichen
Ein Kurzkennzeichen ist im Gegensatz zu normalen Kennzeichen nur für einen beschränkten Zeitraum gültig. Der erlaubte Zeitraum beträgt dabei fünf Tage. Das Kennzeichen darf allerdings in diesem Zeitraum ausschließlich zu Überführungen, Probefahrten oder Fahrten zur TÜV-Prüfung oder anderer Prüfungsorganisationen genutzt werden. Ein Kurzkennzeichen kann bei der Zulassungsstelle gegen Vorlage eines Personalausweises und einer Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) beantragt werden. Bei gewerblichen Unternehmen muss zusätzlich eine Gewerbeanmeldung und wenn vorhanden ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden. Für den Zeitraum der Gültigkeit wird eine Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit können das Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung vernichtet werden. Für die Ausstellung wird eine Gebühr in höhe von 10,50 durch die Zulassungsstelle berechnet. Zudem fallen noch die Kosten für die Prägung des Kennzeichens an.
Die Versicherungskosten für diesen Zeitraum können in der Regel verrechnet werden, wenn später eine endgültige Versicherung bei derselben Gesellschaft abgeschlossen wird. Ein Kurzkennzeichen erkennt man daran, dass hinter dem Ortskennzeichen ausschließlich Ziffern eingeprägt sind. Zudem ist auf dem Kennzeichen ein gelbes Feld mit dem Gültigkeitszeitraum angebracht.