Bagatellschaden
Als Bagatellschaden wird ein Unfallschaden an einem Fahrzeug bezeichnet, der einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Schaden bis zu 700 Euro als Bagatellschaden bezeichnet wird. In Deutschland gilt dies für rund 70 Prozent aller Verkehrsunfälle. Bagatellschäden sind zum Beispiel kleinere Lackkratzer, Dellen oder ein beschädigtes Rücklicht. Bagatellschäden müssen auch von einem Laien einwandfrei als solche erkennbar sein. In solchen Fällen ist es nicht notwendig, einen Gutachter zur Bestimmung der Schadenshöhe hinzuziehen. Zum einen kommen die Versicherungen oftmals nicht für die Kosten eines selbst bestellten Gutachters auf und zum anderen reicht den Versicherungen ein entsprechender Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Kommt es zu einem Bagatellschaden, darf sich der Unfallverursacher nach einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernen. Er muss jedoch seine Adresse am entsprechenden Fahrzeug hinterlassen. Des Weiteren ist er verpflichtet, den Schaden auf der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Ein Unterlassen der polizeilichen Meldung erfüllt den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht. Eine Unfallaufnahme vor Ort durch die Polizei erfolgt bei einem Bagatellschaden nicht. Wird dies ausdrücklich gewünscht, so kann die Polizei eine Unfallaufnahme als technische Hilfeleistung in Rechnung stellen.