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Begleitetes Fahren

7 August 2011 No Comment

Begleitetes Fahren ist der juristische Ausdruck für eine Sonderregelung, die umgangssprachlich auch als “Führerschein mit 17″ bezeichnet wird. Ursprünglich war begleitetes Fahren ein Modellversuch des Landes Niedersachsen. Seit dem 01.01.2011 ist das begleitete Fahren gesetzliches Dauerrecht in der gesamten Bundesrepublik. Die einzelnen Bestimmungen sind im § 6e des STVG geregelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Mindestalter zum Erwerb des Führerscheins der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Die Führerscheinausbildung kann frühestens mit 16 1/2 Jahren begonnen werden. Auf Antrag kann dann der Führerschein bereits mit 17 erworben werden und danach ist das Fahren in Begleitung innerhalb Deutschlands erlaubt. Der Fahranfänger erhält dann statt eines Führerscheins eine entsprechende Prüfungsbescheinigung, auf der alle Begleitpersonen eingetragen werden. Die Anzahl der möglichen Begleitpersonen ist dabei nicht begrenzt. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit fünf Jahren im Besitz eines Führerscheins sein. Zudem dürfen nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sein. Um ein Führerschein mit 17 zu erwerben, ist das Einverständnis der Eltern erforderlich. Diese müssen sich auch mit allen einzutragenden Begleitpersonen einverstanden erklären. Der endgültige Führerschein wird auf Antrag mit Vollendung des 18. Lebensjahres zugestellt.

Die Kosten eines Führerscheins für begleitetes Fahren entsprechen denen eines normalen Führerscheins. Es fallen lediglich Zusatzkosten in Höhe von bis zu 10 Euro an für die Überprüfung der Begleitpersonen. Bei Fahren ohne Begleitperson droht ein Bußgeld und die Prüfungsbescheinigung wird eingezogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ausgestellt.

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